Gutachten zur Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz liegt vor
„Das von der SPD-Fraktion bei Prof. Dr. Dieter Kugelmann von der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster in Auftrag gegebene Gutachten zu „Voraussetzungen und Grenzen der Auskunft aus dem Bundeszentralregister“ liegt nunmehr vor. Nach den von Prof. Kugelmann gefundenen Ergebnissen waren im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Abfrage der Geschäftspartner der Nürburgring GmbH beim Bundeszentralregister nicht gegeben“, so Barbara Schleicher-Rothmund, Parlamentarische Geschäftsführerin der SPD-Fraktion.
Schleicher-Rothmund: „Demnach liegt Herr Mertin schlicht falsch, wenn er behauptet, eine solche Abfrage durch die Landesregierung wäre rechtlich zulässig gewesen. Er hat damit neben dem Landesdatenschutzbeauftragten in Prof. Kugelmann einen renommierten Professor der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster gegen sich. Zu den Ergebnissen von Prof. Kugelmann passt, dass der Präsident des Bundesamts für Justiz die von der FDP im Untersuchungsausschuss beantragte Auskunft aus der Protokolldatenbank des Bundeszentralregisters mit Hinweis auf Datenschutzbelange und die strenge Zweckbindung verweigert hat. Allmählich erinnert das Verhalten von Herrn Mertin an den Witz vom Autofahrer, der sich wundert, warum im Autoradio nur vor einem Geisterfahrer gewarnt wird, wo ihm doch hunderte entgegenkommen.“
Prof. Kugelmann ist, kurz zusammengefasst, zu folgenden Ergebnissen gekommen:
1. Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Ersuchens nach § 41 BZRG, da die Registerbehörde lediglich eine Evidenzprüfung der Zulässigkeit des Zwecks vornimmt.
2. Das Erteilen und Einholen einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister gem. § 41 BZRG ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die verfassungsrechtlich gebotenen Maßstäbe der Zweckbindung und der Verhältnismäßigkeit kommen zur Anwendung.
3. Eine unbeschränkte Auskunft an die obersten Bundes- oder Landesbehörden nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG ist nicht für jeden beliebigen Zweck zulässig. Die Vorschrift ist verfassungskonform und damit einengend zu interpretieren. Sie ist systematisch in Einklang mit den weiteren Fällen des § 41 Abs. 1 BZRG zu bringen.
4. Ein Ersuchen auf Erteilung einer unbeschränkten Auskunft durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde nach verfassungskonformer Auslegung des § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG darf nur zur Verfolgung eines Zwecks des Gemeinwohls von erheblichem Gewicht im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung unter Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses der Betroffenen gestellt werden.
5. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft auf der Ebene des Privatrechts auftritt. Das Auftreten des Landes oder einer Kommune mit einer Vereinigung in privater Rechtsform, zum Beispiel einer GmbH, unterliegt vorrangig den Regeln des Privatrechts.
6. Im Zusammenhang der Anbahnung oder Abwicklung eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses können Informationen über den Vertragspartner regelmäßig nicht über unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG gewonnen werden.














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