Versailler Friedensvertrag
Der Friedensvertrag von Versailles, mit dessen Unterzeichnung durch die deutsche Delegation Ende Juni 1919 ein völkerrechtlicher Schlussstrich unter den Ersten Weltkrieg gezogen wurde, konnte die irreparablen Verhältnisse, die dieser Krieg als “Urkatastrophe” des 20. Jahrhunderts hinterlassen hatte, nicht beseitigen. Weder die territorialen Bestimmungen des Vertrags, die dem Deutschen Reich zum Teil schmerzliche Gebietsverluste im Osten und Westen auferlegten und seine Kolonien internationaler Kontrolle unterstellten, noch die militärischen Bestimmungen, die eine Abrüstung auf ein 100.000-Mann-Heer vorschrieben, wurden in Deutschland akzeptiert. Die größte Empörung in der Bevölkerung und bei den Politikern des Landes löste jedoch das Rechtsprinzip der globalen Reparationsverpflichtung aus, das Deutschland im Artikel 231 des Vertrages als “Urheber” des Ersten Weltkrieges bezeichnete und für alle während der Kriegsjahre an Leib und Leben, Hab und Gut angerichteten Schäden finanziell haftbar machte.
Dieser “Kriegsschuldartikel” wurde während der Weimarer Republik zum deutschen Trauma. Namentlich die radikale Rechte und die Konservativen heizten den Hass gegen die alliierten “Friedensmacher” in der Bevölkerung immer wieder an, um auf diesem Wege auch die Gründer der Weimarer Republik, die den Versailler Vertrag hatten unterzeichnen müssen, politisch zu attackieren und persönlich zu diffamieren. Die Wirkung dieser Hetzkampagnen unterschätzten die republiktragenden Parteien. Sie versäumten es, die Kriegsschuldfrage sachlich zu diskutieren, und sie unternahmen kaum Anstrengungen, um die zügellose Agitation gegen den “Diktatfrieden” einzudämmen und ihr mit rationalen Argumenten entgegenzutreten. Die Forderung nach einer Revision des Vertrages mündete schließlich in der aggressiven Außenpolitik des Nationalsozialismus und dem von ihm entfesselten Zweiten Weltkrieg.
Literaturempfehlung:
- Gottfried Niedhart: Die Außenpolitik der Weimarer Republik, München 1999.




